2. Ziff. 2. und 3. des Beschlusses vom 29. Juni 2017 aufzuheben seien bzw. die Beschlagnahme hinsichtlich der in Ziff. 2. des Beschlusses erwähnten Gegenstände aufzuheben sei und die Gegenstände dem Beschuldigten auszuhändigen seien, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, eventualiter unter Auferlegung eines Anteils der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 100.00 an den Beschuldigten.