3. Durchführung des schriftlichen Verfahrens Der Beschuldigte machte bereits mit Berufungserklärung vom 10. Juli 2017 beliebt, dass das «Teilberufungsverfahren» in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. e StPO im schriftlichen Verfahren durchzuführen sei (pag. 5). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich mit Eingabe vom 26. Juli 2017 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 95). C.________ teilte ihrerseits mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 ihr Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens mit, unter gleichzeitigem Verzicht auf eine schriftliche Stellungnahme zur Berufungsbegründung (pag.