Die form- und fristgerecht eingereichte schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 28. August 2017 (pag. 115 ff.). Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 6. September 2017 ging ebenfalls fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 129 ff.).