2 Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 (pag. 93 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre, noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage. C.________ erklärte mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 innert Frist ihren Verzicht sowohl auf die Erhebung einer Anschlussberufung, als auch auf die Stellung von formellen Anträgen (pag. 167). Die form- und fristgerecht eingereichte schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 28. August 2017 (pag.