Die Beschwerdekammer verfügte daraufhin gleichentags, dass die Eingabe des Beschuldigten vom 10. Juli 2017 nicht als Beschwerde behandelt werde (pag. 81 ff.). Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 stellte die 2. Strafkammer ihre Anerkennung der Zuständigkeit für das vorliegende Rechtsmittelverfahren fest (pag. 87 f.).