37 ff.) vertrat die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern die Auffassung, dass der Beschluss der Vorinstanz vom 29. Juni 2017 der Berufung unterliege und dass daher die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern als zur Durchführung des Berufungsverfahrens zuständig erachtet würden. Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 schloss sich die 2. Strafkammer den Ausführungen in der Verfügung vom 18. Juli 2017 an und anerkannte ihre Zuständigkeit (pag. 77). Die Beschwerdekammer verfügte daraufhin gleichentags, dass die Eingabe des Beschuldigten vom 10. Juli 2017 nicht als Beschwerde behandelt werde (pag.