2. Berufung Gegen diesen Beschluss erhob Fürsprecher B.________ mit Eingaben vom 10. Juli 2017 fristgerecht gleichzeitig Beschwerde bei der Beschwerdekammer und Berufung bei den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern (pag. 25 ff. und pag. 1 ff.). Mit begründeter Verfügung vom 18. Juli 2017 (pag. 37 ff.) vertrat die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern die Auffassung, dass der Beschluss der Vorinstanz vom 29. Juni 2017 der Berufung unterliege und dass daher die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern als zur Durchführung des Berufungsverfahrens zuständig erachtet würden.