Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 298 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Oktober 2017 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________, v.d. Fürsprecher D.________ Gegenstand mehrfache schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Kör- perverletzung, gewerbsmässiger Betrug etc. (Beschlagnahme) Berufung gegen den Beschluss des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 29. Juni 2017 (PEN 2014 512) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzlicher Beschluss Mit Beschluss vom 29. Juni 2017 (pag. 9 ff.) beschloss das Kollegialgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend Vorinstanz) in Ergänzung der Ziff. VI.3. und VI.4. des Urteils vom 24. März 2016, dass die abfotografierten Gegenstände auf dem oberen Bild auf S. 5 sowie die Gegenstände auf S. 8 des Augenscheinprotokolls vom 13. Januar 2017 an C.________ herausgegeben würden (Ziff. 1. des Beschlusses vom 29. Juni 2017). Weiter beschloss die Vorinstanz, dass alle übrigen zahnärztli- chen Geräte und Instrumente, Medikamente und Einrichtungsgegenstände aus dem Behandlungsraum 1 im 1. Stock, aus dem Behandlungsraum 2 im 1. Stock, aus dem Steri-Raum im 1. Stock und aus dem Vorraum im 1. Stock sowie aus dem Behandlungsraum im 4. Stock gemäss Inventar vom 19. Oktober 2011 (Verfügun- gen vom 18. Oktober 2011, 4. November 2011 und 13. März 2014), ausgenommen die mit Verfügung vom 23. März 2012 und 21. März 2014 herausgegebenen Ge- genstände, gemäss Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen würden (Ziff. 2. des Beschlusses vom 29. Juni 2017). Schliesslich auferlegte die Vorinstanz die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 A.________ (nachfolgend Beschul- digter; Ziff. 3. des Beschlusses vom 29. Juni 2017) und legte die amtliche Entschä- digung und das amtliche Honorar der beiden amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt E.________ und Fürsprecher B.________, fest (Ziff. 4. und 5. des Beschlusses vom 29. Juni 2017). Auf dem Beschluss vom 29. Juni 2017 ist die Rechtsmittelbelehrung der Be- schwerde gemäss Art. 393 ff. StPO abgedruckt (pag. 21). 2. Berufung Gegen diesen Beschluss erhob Fürsprecher B.________ mit Eingaben vom 10. Ju- li 2017 fristgerecht gleichzeitig Beschwerde bei der Beschwerdekammer und Beru- fung bei den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern (pag. 25 ff. und pag. 1 ff.). Mit begründeter Verfügung vom 18. Juli 2017 (pag. 37 ff.) vertrat die Beschwerde- kammer des Obergerichts des Kantons Bern die Auffassung, dass der Beschluss der Vorinstanz vom 29. Juni 2017 der Berufung unterliege und dass daher die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern als zur Durchführung des Beru- fungsverfahrens zuständig erachtet würden. Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 schloss sich die 2. Strafkammer den Ausführungen in der Verfügung vom 18. Ju- li 2017 an und anerkannte ihre Zuständigkeit (pag. 77). Die Beschwerdekammer verfügte daraufhin gleichentags, dass die Eingabe des Beschuldigten vom 10. Ju- li 2017 nicht als Beschwerde behandelt werde (pag. 81 ff.). Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 stellte die 2. Strafkammer ihre Anerkennung der Zuständigkeit für das vorliegende Rechtsmittelverfahren fest (pag. 87 f.). 2 Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 (pag. 93 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre, noch ein Nichteintreten auf die Beru- fung des Beschuldigten beantrage. C.________ erklärte mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 innert Frist ihren Verzicht sowohl auf die Erhebung einer Anschlussberufung, als auch auf die Stellung von formellen Anträgen (pag. 167). Die form- und fristgerecht eingereichte schriftliche Berufungsbegründung des Be- schuldigten datiert vom 28. August 2017 (pag. 115 ff.). Die Stellungnahme der Ge- neralstaatsanwaltschaft vom 6. September 2017 ging ebenfalls fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 129 ff.). 3. Durchführung des schriftlichen Verfahrens Der Beschuldigte machte bereits mit Berufungserklärung vom 10. Juli 2017 beliebt, dass das «Teilberufungsverfahren» in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. e StPO im schriftlichen Verfahren durchzuführen sei (pag. 5). Die Generalstaatsanwalt- schaft erklärte sich mit Eingabe vom 26. Juli 2017 mit der Durchführung des schrift- lichen Verfahrens einverstanden (pag. 95). C.________ teilte ihrerseits mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 ihr Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens mit, unter gleichzeitigem Verzicht auf eine schriftliche Stellungnahme zur Berufungsbegründung (pag. 167). Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 97). 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte namens und auftrags des Beschuldigten mit Beru- fungsbegründung vom 28. August 2017 die Anträge (pag. 115 f.), dass 1. der Beschluss vom 29. Juni 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen sei, als C.________ die Ge- genstände auf dem oberen Bild auf Seite 5 sowie die Gegenstände auf Seite 8 des Augenschein- protokolls vom 13. Januar 2017 herausgegeben würden (Ziff. 1. des Beschlusses) und die amtli- chen Entschädigung für die beiden Verteidiger bestimmt worden seien (Ziff. 4. und 5. des Be- schlusses). 2. Ziff. 2. und 3. des Beschlusses vom 29. Juni 2017 aufzuheben seien bzw. die Beschlagnahme hinsichtlich der in Ziff. 2. des Beschlusses erwähnten Gegenstände aufzuheben sei und die Ge- genstände dem Beschuldigten auszuhändigen seien, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten an den Kanton Bern, eventualiter unter Auferlegung eines Anteils der erstinstanzli- chen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 100.00 an den Beschuldigten. 3. die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen und das Honorar der amtli- chen Verteidigung gestützt auf die noch einzureichende Honorarnote gerichtlich zu bestimmen seien. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihrerseits in ihrer Stellungnahme vom 6. Sep- tember 2017 die folgenden Anträge (pag. 129 f.): «1. Es sei festzustellen, dass der Beschluss des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 29. Ju- ni 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als C.________ die Gegenstände auf dem oberen Bilde auf Seite 5 sowie die Gegenstände auf Seite 8 des Augenscheinprotokolls vom 13. Januar 3 2017 herausgegeben werden (Ziffer 1 des Beschlusses) und die amtlichen Entschädigungen für die beiden Verteidiger bestimmt wurden (Ziffer 4 und 5 des Beschlusses). 2. Alle übrigen zahnärztlichen Gegenstände und Instrumente, Medikamente und Einrichtungsge- genstände aus dem Behandlungsraum 1 im 1. Stock, aus dem Behandlungsraum 2 im 1. Stock, aus dem Steri-Raum im 1. Stock und aus dem Vorraum im 1. Stock sowie aus dem Behandlungs- raum im 4. Stock gemäss Inventar vom 19.10.2011 (Verfügungen vom 18.10.2011, 04.11.2011 und 13.03.2014), ausgenommen die mit Verfügung vom 23.03.2012 und 21.03.2014 herausgege- benen Gegenstände, seien gemäss Art. 69 StGB zur Vernichtung einzuziehen. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. Demgegenüber seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht den Beschluss vom 29. Juni 2017 mit Berufungserklärung vom 10. Juli 2017 nur teilweise an (pag. 5). Während Ziff. 1. des Beschlusses be- treffend die Herausgabe von Gegenständen an C.________ unangefochten blieb und damit in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Kammer in Bezug auf Ziff. 2. des Beschlusses, betreffend die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung, neu zu befinden. Ziff. 3., 4. und 5. des Beschlusses vom 29. Ju- ni 2017 sind nicht der Rechtskraft zugänglich. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigen- ständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf der Beschluss nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Ver- schlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Verfügungen 6. Erwägungen der Vorinstanz Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz im Beschluss vom 29. Juni 2017 wurde am 13. Januar 2017 in Anwesenheit des damaligen amtlichen Verteidigers des Be- schuldigten, Rechtsanwalt E.________, und Frau C.________, vertreten durch Fürsprecher D.________, bei der Firma F.________ (AG) in G.________ (Ort), wo die Gegenstände gemäss Ziff. VI.3. des Urteilsdispositivs vom 24. März 2016 ein- gelagert sind, ein Augenschein durchgeführt. C.________ habe dabei Gelegenheit erhalten, sämtliche Gegenstände gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 4. No- vember 2011 und zugehörigem Inventar vom 19. Oktober 2011 zu sichten und die- jenigen Gegenstände zu bezeichnen, an welchen sie Eigentumsansprüche geltend mache. C.________ habe die im Augenscheinprotokoll vom 13. Oktober 2017 foto- grafierten Gegenstände ausgesondert (pag. 15). Mit Stellungnahme vom 9. März 2017 habe der Beschuldigte die Eigentumsan- sprüche von C.________ betreffend der auf Seite 5 oberes Bild sowie der auf Seite 8 des Augenscheinprotokolls vom 13. Januar 2017 abgelichteten Gegenstände an- erkannt. In Bezug auf die restlichen Gegenstände habe der Beschuldigte die Eigen- tumsansprüche von C.________ bestritten und deren kostenfällige Herausgabe verlangt (vgl. für die korrekt zusammengefasste Begründung pag. 17). Die Staats- 4 anwaltschaft habe mit Schreiben vom 15. März 2017 auf eine Stellungnahme ver- zichtet, während sich C.________ mit Schreiben vom 15. März 2017 habe verneh- men lassen (vgl. für den korrekt zusammengefassten Inhalt pag. 17 f.). Weiter machte die Vorinstanz Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen gemäss Art. 930 Abs. 1 und 2 ZGB und hielt fest, vom Besitzer einer beweglichen Sache werde vermutet, dass er ihr Eigentümer sei. Für jeden früheren Besitzer be- stehe sodann die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sie. Die Vermutung könne falsch sein, weshalb dem Prozessgeg- ner der Gegenbeweis für ihre Unrichtigkeit offen stehe, wobei die gesamten Um- stände aufgrund der Lebenserfahrung zu würdigen seien (pag. 19). Subsumierend hielt die Vorinstanz fest, dass für den Beschuldigten als (früherer) Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände die Vermutung gelte, dass er der Ei- gentümer der sich in seinen ehemaligen Geschäftsräumlichkeiten befindlichen Ge- genstände sei. Der Umstand, dass er als Zahntechniker nicht berechtigt gewesen sei, mit zahnmedizinischen Instrumenten zu arbeiten, ändere daran nichts. Es kön- ne jedenfalls nicht per se angenommen werden, die zahnärztlichen Gegenstände gehörten C.________, auch wenn wahrscheinlich sei, dass sie gewisse eigene zahnärztliche Instrumente mitgenommen habe, als sie in der Praxis des Beschul- digten Patienten behandelt habe. Jedoch sei C.________ nicht die einzige ange- stellte Zahnärztin gewesen; zuvor hätten bereit der verstorbene H.________ und I.________ mit dem Beschuldigten zusammengearbeitet. Zudem habe C.________ selber während ihrer Anstellungsdauer die beiden Zahnärztinnen J.________ und K.________ in die Praxis mitgebracht und nach dem Weggang von C.________ seien sodann L.________ und M.________ in der Praxis tätig gewesen (pag. 19 f.). Da es C.________ nicht gelungen sei, ihren Besitzanspruch an den vom Beschul- digten nicht anerkannten Gegenständen zu beweisen, könnten ihr nur diejenigen Gegenstände herausgegeben werden, die der Beschuldigte als ihr gehörend aner- kannt habe. Den von C.________ geäusserten Bedenken, dass der Beschuldigte die Gegenstände, deren Herausgabe er an sich verlange, früher oder später wieder einsetzen könnte, werde insofern Rechnung getragen, als ihm die verbleibenden Gegenstände ohnehin nicht ausgehändigt würden. Diese seien – nachdem sie dem Beschuldigten zur Begehung der Straftaten gedient hätten – nach Art. 69 StGB zur Vernichtung einzuziehen (pag. 21). 7. Vorbringen der Parteien 7.1 Verteidigung In der schriftlichen Berufungsbegründung vom 28. August 2017 (pag. 115 ff.) führte der Beschuldigte zur Begründung seiner Anträge namentlich aus, es sei nicht er- stellt, dass die fraglichen Gegenstände i.S.v. Art. 69 Abs. 1 StGB der Begehung ei- ner Straftat gedient hätten oder dazu bestimmt gewesen seien. Der Beschuldigte habe in seiner Praxis verschiedene Zahnärzte beschäftigt, welche die beschlag- nahmten Gegenstände zur Behandlung ihrer Patienten verwendet haben dürften. Es sei weder bewiesen, dass der Beschuldigte die beschlagnahmten Gegenstände selbst zur Behandlung von Patienten verwendet hätte, noch, dass er – falls doch – gerade mit diesen Gegenständen die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hät- 5 te. Überdies gefährdeten diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen nicht, sofern sie lege artis verwendet würden. Falls dieser Argumentation nicht gefolgt werden könne, müsste hinsichtlich jedes einzelnen Gegenstandes beurteilt werden, ob damit die Sicherheit von Menschen gefährdet werden könnte. Inwiefern bspw. eine Pinzette oder ein Abdrucklöffel die Sicherheit von Menschen zu gefährden vermöge, sei nicht ersichtlich. Die Vorinstanz habe sich zur Frage, ob die Voraus- setzungen gemäss Art. 69 StGB gegeben seien, nicht einlässlich geäussert. Sie habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Gegenstände dem Beschuldigten oh- nehin nicht ausgehändigt werden dürften, da er diese früher oder später wieder einsetzen könnte. Dabei lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass die Praxis zwischenzeitlich verkauft worden sei und sich der Beschuldigte beruflich – durch zahlreiche Weiterbildungen, welche er in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafantritt absolviert habe – im kaufmännischen Sektor neu auszurichten beab- sichtige. Wie bereits in der Stellungnahme vom 9. März 2017 an die Vorinstanz er- wähnt, intendiere der Beschuldigte keineswegs, die Gegenstände selbst zu ver- wenden. Die Herausgabe der Gegenstände an den Beschuldigten liesse jedoch ei- nen Verkauf derselben und damit eine Aufbesserung der finanziell prekären Situa- tion des Beschuldigten bzw. eine Begleichung der zwischenzeitlich hohen Schul- den zu (pag. 117). 7.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte mit Stellungnahme vom 6. September 2017 aus, der Beschuldigte sei mit Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 24. März 2017 wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Betrugs, Urkundenfälschung etc. schuldig erklärt worden, womit eine Anlasstat gemäss Art. 69 StGB vorliege. Des Weiteren habe das beschlagnahmte zahnärztliche Instrumentarium dem Beschuldigten zur Begehung der strafbaren Handlungen gedient bzw. sei von ihm mehrmals zu delik- tischen Zwecken eingesetzt worden. Der Beschuldigte habe während rund 10 Jah- ren Patienten zahnmedizinisch behandelt. Er habe denn auch eingestanden, dass er in seinen Geschäftsräumlichkeiten nicht nur zahntechnische Arbeiten ausge- führt, sondern auch zahnmedizinische Behandlungen an Patienten vorgenommen habe. Dass daneben auch noch andere Zahnärzte Patienten behandelt und das zahnärztliche Instrumentarium genutzt hätten, ändere daran nichts, denn der Be- schuldigte habe auch während dieser Zeiten selber Patienten behandelt und dabei das zahnärztliche Instrumentarium genutzt. Damit sei der Deliktskonnex gegeben. Zum Erfordernis der konkreten Gefährdung gelte es festzuhalten, dass der Be- schuldigte jahrelang als falscher Zahnarzt tätig gewesen sei, wobei ihn weder Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Versiegelungen der Praxis und die Anstellung von «echten» Zahnärzten, noch die Inhaftierung davon hätten abhalten können, Patienten zahnmedizinisch zu behandeln. Er habe immer Mittel und Wege gefunden, sich als Zahnarzt betätigen zu können. Angesichts dessen könne nicht von einer inneren Abkehr oder Läuterung des Beschuldigten ausgegangen werden. Es sei also ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte auch nach Verbüssung der mit Urteil vom 24. März 2017 ausgesprochenen Freiheitsstrafe im Dunstkreis seines erlernten Berufes als Zahntechniker als Zahnarzt tätig zu sein versuchen werde. Dass die Gegenstände – wie vom Verteidiger festgehalten – die Sicherheit 6 von Menschen nicht gefährdeten, wenn sie lege artis verwendet würden, ändere daran nichts. Denn es spiele bei der Sicherungseinziehung keine Rolle, ob ein un- gefährlicher Gebrauch grundsätzlich möglich sei, sondern es gehe um die relative Gefährlichkeit. Gegenstände seien einzuziehen, wenn sie in den Händen des Täters eine Gefährdung der Sicherheit von Menschen oder der öffentlichen Ord- nung darstellten, was vorliegend zu bejahen sei. Aufgrund des absolut unbelehrba- ren Verhaltens des Beschuldigten in den letzten zehn Jahren bestehe die sehr ho- he Gefahr, dass er wiederum seine berufliche Stellung als Zahntechniker und als Dentalassistent dazu missbrauchen werde, Patienten zahnmedizinisch zu behan- deln. Damit sei die konkrete Gefährdung für die Sicherheit von Menschen und die öffentliche Ordnung gegeben. Eine Sicherungseinziehung sei notwendig, um die Gefährdungen auszuschliessen und sie sei angesichts der drohenden schweren Delikte gegen Leib und Leben auch verhältnismässig (pag. 133 f.). 8. Beurteilung durch die Kammer 8.1 Einziehung gemäss Art. 69 StGB Die Sicherungseinziehung erfolgt unter den kumulativen Voraussetzungen, dass eine Straftat begangen worden ist oder eine solche zumindest ernsthaft vorbereitet wurde, dass Gegenstände aufgefunden werden, die zur strafbaren Handlung einen (Delikts-)Konnex aufweisen, dass die fraglichen Gegenstände eine konkrete Ge- fährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung darstellen und dass sich die Einziehung i.S. des Verhältnismässigkeitsgrund- satzes als gerechtfertigt erweist. Als Anlassdelikt genügt eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat; Schuldausschlussgründe (Zurechnungsunfähigkeit; Verbots- irrtum) stehen der Sicherungseinziehung nicht entgegen. Weiter müssen die einzu- ziehenden Gegenstände einen Bezug zur Straftat aufweisen; die bloss allgemeine Eignung zur Deliktsbegehung ohne solchen Deliktskonnex genügt – vorbehältlich verbotenen Besitzes (z.B. Art. 197 Ziff. 3) – nicht zur Einziehung. Als Tatinstrument werden Gegenstände eingezogen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder dazu bestimmt waren. Unter die Tatinstrumente fallen etwa Waffen und Munition, Kopieranlagen für das Herstellen von Porno- und Brutalofil- men, ein Destillierkolben zur Herstellung von Absinth, Spionageausrüstungen, Sprechfunkgeräte zur Störung des Funkverkehrs, unerlaubte Radarwarngeräte, ein Auto, das zu Spionagezwecken gebrauchte Haus. Die allgemeine Erhältlichkeit ei- nes Gegenstandes schliesst die Einziehbarkeit nicht aus. Tatwerkzeuge sind unab- hängig davon einzuziehen, ob sie nur rechtswidrigem oder auch anderem Ge- brauch dienen können. Entscheidend ist die durch den Täter realisierte oder beab- sichtigte Verwendung, aufgrund welcher sich beurteilt, ob die Gegenstände die Si- cherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Als Tatprodukt werden weiter Gegenstände eingezogen, die durch eine Straftat her- vorgebracht wurden. Die Sicherungseinziehung setzt weiter voraus, dass von den einzuziehenden Ver- mögenswerten eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. An diese Gefährdung sind keine überhöhten 7 Anforderungen zu stellen; es genügt, dass diese wahrscheinlich ist, falls die fragli- chen Vermögenswerte nicht eingezogen werden. Die Beurteilung der Gefährlichkeit erfordert eine Prognose in die Zukunft: Ein Tatwerkzeug ist also nicht schon dann und deshalb einzuziehen, weil der Täter damit die Sicherheit gefährdet hat. Vor- ausgesetzt ist vielmehr, dass Gefahr auch weiter in der Zukunft besteht und somit – unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit – die Einziehung rechtfertigt. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn es sich bei der Tat um eine einmalige Entgleisung handelt, die sich aller Voraussicht nach nicht wiederholen wird. Nicht einzuziehen sind Gegenstände auch dann, wenn sie einem Dritten gehören bzw. nach der Tat von einem Dritten erworben wurden und bei diesem eine weiterbeste- hende Gefahr nicht anzunehmen ist. Ein blosser Deliktskonnex ohne fortbestehen- de Gefährdung genügt dagegen nicht. Weiter untersteht die Einziehung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Gemäss dem Prinzip der Zwecktauglichkeit hat die Einziehung zu unterbleiben, wenn sie zur Erreichung des Zwecks (Sicherung) ungeeignet ist. Die Zwecktaug- lichkeit kann bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit, insb. bei Ge- genständen des alltäglichen Gebrauchs, in Frage stehen. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff nicht weiter gehen, als der Zweck der Sicherung es erfordert. Einzuziehen ist grundsätzlich nur der gefährliche Teil eines Gegenstan- des. Sofern dem Gegenstand die Gefährlichkeit durch Unbrauchbarmachung bzw. andere Massnahmen genommen werden kann, ist er dem Inhaber entsprechend «entschärft» zurückzugeben. Die Verhältnismässigkeit i.e.S. erfordert überdies ganz allgemein, dass zwischen dem anvisierten Ziel (Sicherung) und dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis besteht; daran kann es etwa fehlen, wenn der Gegenstand sehr wertvoll, die weiterbestehende Gefähr- dung dagegen gering ist (vgl. zum Ganzen BSK StGB-FLORIAN BAUMANN, N 7 ff. zu Art. 69 mit weiteren Hinweisen). 8.2 Subsumtion Vorab hält die Kammer fest, dass bezüglich der Eigentumsverhältnisse auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann – es ist davon aus- zugehen, dass die beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme der an C.________ ausgehändigten Gegenstände im Eigentum des Beschuldigten stehen (vgl. pag. 19 f.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 24. März 2017 der mehrfachen schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des Betrugs, der Urkundenfälschung etc. schuldig erklärt, womit das Erfordernis der Anlasstat vorliegend erfüllt ist (vgl. die entsprechenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, pag. 133). Wie die Generalstaatsanwaltschaft weiter zu Recht festhielt, diente das beschlag- nahmte zahnärztliche Instrumentarium dem Beschuldigten zur Begehung der straf- baren Handlungen bzw. wurde von ihm mehrmals zur zahnmedizinischen Behand- lung von Patienten, mithin zu deliktischen Zwecken eingesetzt – es handelt sich somit um sog. Tatinstrumente, welche zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben. Dass neben dem Beschuldigten auch die bei ihm angestellten 8 Zahnärzte Patienten behandelten und zu diesem Zweck allenfalls die besagten zahnmedizinischen Instrumente nutzten, vermag daran nichts zu ändern – Tat- werkzeuge sind unabhängig davon einzuziehen, ob sie nur rechtswidrigem oder auch anderem Gebrauch dienten. Ebenso wenig hat die allgemeine Erhältlichkeit des zahnärztlichen Instrumentariums einen Einfluss auf die Einziehbarkeit. Damit ist auch das Erfordernis des Deliktskonnexes zu bejahen. Betreffend die Voraussetzung der konkreten Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung hält die Kammer weiter fest, dass der Beschuldigte über Jahre hinweg und während hängigem Strafverfahren zahnmedizinisch tätig war, obwohl er nicht über die erforderliche Ausbildung als Zahnarzt verfügt. Dabei konnten ihn weder polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Einvernahmen, noch Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Versiegelungen der Praxisräumlichkeiten und sogar eine Inhaftierung davon abhalten, Patienten zu behandeln; der Beschuldigte fand mit anderen Worten immer wieder Mittel und Wege, sich als Zahnarzt betätigen zu können. Von einer einmaligen Entgleisung, welche das Absehen von einer Einziehung rechtfertigen würde, kann somit keine Rede sein. Die Generalstaatsanwaltschaft brachte vor diesem Hintergrund zu Recht vor, dass nicht von einer inneren Abkehr oder Läuterung des Beschuldigten ausgegangen werden könne. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass der Beschuldigte nach Verbüssung der mit Urteil vom 24. März 2017 ausgesprochenen Freiheitsstra- fe erneut versuchen wird, sich zahnmedizinisch zu betätigen, womit die Gefähr- dung auch für die Zukunft besteht und somit die Einziehung rechtfertigt (vgl. pag. 135). Die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung ist nach Auf- fassung der Kammer auch verhältnismässig; die Einziehung ist geeignet, den Be- schuldigten davon abzuhalten, nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug erneut Patienten zahnmedizinisch zu behandeln, und sie ist – wie bereits ausgeführt – zu diesem Zweck auch erforderlich. Schliesslich besteht zwischen dem Eingriff in das Eigentum des Beschuldigten und der Sicherung zwecks Verhinderns von erneuter zahnmedizinischer Tätigkeit angesichts der drohenden schweren Delikte gegen Leib und Leben auch ein vernünftiges Verhältnis. III. Kosten und Entschädigung 9. Verfahrenskosten 9.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die Verteidigung macht geltend, dem Beschuldigten wären keine zusätzlichen Kos- ten entstanden, wäre über die Frage der Einziehung bereits mit Urteil vom 24. März 2016 entschieden worden, weshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten dem Kanton Bern aufzuerlegen seien. Eventualiter werde beantragt, dass dem Beschuldigten erstinstanzliche Verfahrenskosten von lediglich CHF 100.00 aufzuer- legen und die restlichen Kosten vom Staat zu tragen seien (pag. 119). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits mit Stellungnahme vom 6. September 2017, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton 9 Bern aufzuerlegen, zumal dem Beschuldigten keine zusätzlichen Kosten entstan- den wären, wäre über die Frage der Einziehung mit Urteil vom 24. März 2016 ent- schieden worden (pag. 135). Den Ausführungen der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft ist nach Auffassung der Kammer entgegen zu halten, dass die erstinstanzlichen Verfah- renskosten im Hauptverfahren PEN 14 512 wohl höher berechnet worden wären, wäre bereits mit Urteil vom 24. März 2016 über die beschlagnahmten Gegenstände entschieden worden, zumal für diesen Entscheid vorgängig ein Augenschein in Anwesenheit der Parteien durchgeführt werden musste. Jedoch erachtet die Kam- mer die von der Vorinstanz festgelegten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 als zu hoch, angemessen ist ein Betrag von CHF 300.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind in An- wendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerle- gen. 9.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Verteidigung beantragt, auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen (pag. 119). Demgegenüber stellt die Generalstaatsan- waltschaft den Antrag, der Beschuldigte habe die oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen (pag. 135). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren, womit auch die oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten in der Höhe von CHF 300.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. 10. Amtliche Entschädigung 10.1 Rechtsanwalt E.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwalt E.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die als ange- messen erachtete Honorarnote von Rechtsanwalt E.________ vom 19. Juni 2017 (pag. 100 122) auf CHF 694.85 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 226.80 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10.2 Fürsprecher B.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürspre- cher B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die als angemes- sen erachtete Honorarnote von Fürsprecher B.________ vom 10. Mai 2017 (pag. 100 119 f.) auf CHF 1‘582.00 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen 10 Honorar, ausmachend CHF 529.20 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 3 StPO). Für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren macht Für- sprecher B.________ einen Aufwand von insgesamt 9 Stunden geltend (vgl. die Honorarnote vom 9. Oktober 2017, pag. 155 f.). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand als angemessen, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Verteidigung zunächst noch mit der Frage des richtigen Rechtsmittels auseinandersetzen musste. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die auszurichtende Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Betreffend das volle Honorar hält die Kammer fest, dass Fürsprecher B.________ sowohl im erst- als auch im oberinstanzlichen Verfahren einen unüblich hohen Stundenansatz von CHF 300.00 geltend macht (vgl. pag. 100 119 und pag. 155). Der Berechnung des vollen Honorars ist stattdessen ein solcher von CHF 270.00 zugrunde zu legen. Die nachforderbare Differenz zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar beträgt demnach erstinstanzlich CHF 529.20 und oberinstanzlich CHF 680.40. 11 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 29. Juni 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als verfügt wurde, folgende, im Augenscheinprotokoll vom 13. Januar 2017 abfotografierte Gegenstände würden an C.________ herausgegeben: - Gegenstände auf dem oberen Bild auf Seite 5 des Protokolls; - Gegenstände auf Seite 8 des Protokolls. II. Es wird verfügt: 1. Alle übrigen zahnärztlichen Geräte und Instrumente, Medikamente und Einrich- tungsgegenstände aus dem Behandlungsraum 1 im 1. Stock, aus dem Behand- lungsraum 2 im 1. Stock, aus dem Steri-Raum im 1. Stock und aus dem Vorraum im 1. Stock sowie aus dem Behandlungsraum im 4. Stock gemäss Inventar vom 19. Ok- tober 2011 (Verfügungen vom 18. Oktober 2011, 4. November 2011 und 13. März 2014), ausgenommen die mit Verfügung vom 23. März 2012 und 21. März 2014 herausgegebenen Gegenstände, werden in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.00 werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.00 werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. III. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des ehemaligen amtlichen Ver- teidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt E.________, werden für das erst- instanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 12 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.00 200.00 CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 43.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 643.40 CHF 51.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 694.85 volles Honorar CHF 810.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 43.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 853.40 CHF 68.25 Total CHF 921.65 nachforderbarer Betrag CHF 226.80 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 694.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 226.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des aktuellen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das erst- und oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.00200.00 CHF 1'400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 64.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'464.80 CHF 117.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'582.00 volles Honorar CHF 1'890.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 64.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'954.80 CHF 156.40 Total CHF 2'111.20 nachforderbarer Betrag CHF 529.20 13 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.00 200.00 CHF 1'800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 96.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'896.00 CHF 151.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'047.70 volles Honorar CHF 2'430.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 96.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'526.00 CHF 202.10 Total CHF 2'728.10 nachforderbarer Betrag CHF 680.40 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘629.70 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘209.60, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Rechtsanwalt E.________ - Dr. C.________, v.d. D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der F.________ (AG), F.________ (nach Rechtskraft) Bern, 27. Oktober 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 14 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 15