10. Die Vorinstanzen haben somit weder Recht verletzt noch liegt ein Fehler in der Ermessensausübung vor. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 82 SMVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern werden im Rahmen des Tarifs von Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘000.00 bestimmt (Art. 5 VKD).