In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen zufolge die Schweiz zu verlassen gedenkt, das Bedürfnis der Bevölkerung nach Rechtsgüterschutz nicht abzuschwächen vermag, da dieses nach der Rechtsprechung nicht an Ländergrenzen gebunden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2017 vom 18. Mai 2017 E. 5.3 mit Hinweis). 9.6 Zusammenfassend schliesst sich die Kammer vollumfänglich dem Schluss der POM an, dass dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aufgrund seiner ungünstigen Legalprognose zu verweigern ist.