Inwiefern die Vorinstanz in ihrer Gesamtwürdigung das Schutzbedürfnis der Bevölkerung «verabsolutiert» haben soll, wird vom Beschwerdeführer weder schlüssig dargelegt noch wären dem Entscheid der POM entsprechende Hinweise zu entnehmen. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angegebene Passage, dass «das Schutzbedürfnis der Bevölkerung so hoch sei, dass kaum ein Rückfall in Kauf genommen werden dürfe», ist weder den Erwägungen der POM noch denjenigen der ASMV zu entnehmen.