gend eindeutig nicht der Fall ist. 9.3 Die POM hat das unbestrittenermassen gute Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Beurteilung des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens sehr wohl berücksichtigt und nicht als blosse Anpassungsleistung dargestellt. Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf aber nicht ohne weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3 und 1B_363/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.5).