Eine solche Beurteilung hat auch nicht zur Folge, dass die bedingte Entlassung für einen vorbestraften Dieb von vornherein ausgeschlossen wäre, zumal die Prognose stets unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls zu erfolgen hat. Selbst bei einer beharrlichen und regelmässigen Straffälligkeit könnten die dadurch geweckten Zweifel an der Legalbewährung durch klar positiv ausfallende andere Prognosefaktoren (z.B. protektive Wirkung durch künftige gesellschaftliche Integration in Familie oder familienähnliche Beziehungsnetze und in die Arbeitswelt) im Rahmen der Gesamtwürdigung beseitigt werden, was aber vorlie-