einer neuerlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe kaum mehr mit einer bedingten Entlassung rechnen könne (amtliche Akten ASMV pag. 3). Unter den genannten Umständen ist damit in keiner Weise zu beanstanden, dass die POM und zuvor auch die ASMV dem Vorleben des Beschwerdeführers bei der Gesamtbeurteilung der Legalprognose wesentliches Gewicht zugemessen haben. Eine solche Beurteilung hat auch nicht zur Folge, dass die bedingte Entlassung für einen vorbestraften Dieb von vornherein ausgeschlossen wäre, zumal die Prognose stets unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls zu erfolgen hat.