lichkeit erhebliches Gewicht zugemessen hat. Dass dem Vorleben im vorliegenden Fall bei der Gesamtbeurteilung eine gewichtige Rolle zukommt, liegt zum einen an der Anzahl und Regelmässigkeit der Delinquenz und zum anderen auch an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über kein stabiles soziales und berufliches Umfeld verfügt, welches aufgrund des Vorlebens zu befürchtenden Rückfallrisiken zu relativieren vermochte (vgl. dazu E. 9.4 unten).