86 Abs. 1 StGB. Die Tatsache, dass die POM ihren Entscheid auf die Legalprognose stützte, stellt damit selbstredend keine Rechtsverletzung und schon gar nicht Willkür dar. Auch kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass der Zwei-Drittel-Termin bereits überschritten ist – bzw. in seinen Worten schon ein «erheblicher Ausgleich» zustande gekommen sei –, hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für eine bedingte Entlassung müssen die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 86 Abs. 1 StGB in gleicher Weise erfüllt sein.