zu den einzelnen Prognosekriterien (E. 5), zu der Gesamtwürdigung derselben (E. 6) sowie zur Differenzialprognose verwiesen (E. 7). Mit Sicht auf die Einwände des Beschwerdeführers – mit denen sich grösstenteils bereits die Vorinstanz auseinandersetzt hat und die weitgehend schon durch die vorinstanzlichen Erwägungen entkräftet werden – ist punktuell Folgendes zu ergänzen bzw. zu präzisieren: 9.2 Wie bereits erwähnt, ist die Legalprognose zentrale materielle Voraussetzung für die bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB.