Weiter macht er geltend, seine Lebensverhältnisse seien tatsachenwidrig festgestellt worden. Er habe mit seinem Cousin in der Heimat gesprochen und dieser habe ihm bestätigt, dass er nach der Entlassung bei ihm wohnen und in dessen Baufirma arbeiten könne. Er führt aus, er werde die Schweiz verlassen und macht in diesem Zusammenhang auf das Territorialprinzip [recte: Territorialitätsprinzip] nach Art. 3 Abs. 1 StGB aufmerksam, wodurch das Bedürfnis nach Rechtsgüterschutz «erheblich abzuschwächen» sei.