Die POM verfalle in Willkür, wenn sie die Verweigerung der bedingten Entlassung einzig auf das Kriterium der Legalprognose stütze. Zudem lägen die Vorstrafen schon länger zurück, seine momentane Situation sei anders zu bewerten, er habe Reue und Geständnisbereitschaft gezeigt und die seitherigen Führungsberichte hätten nur Positives festgestellt, was die POM zu Unrecht als blosse Anpassungsleistung dargestellt habe. Weiter macht er geltend, seine Lebensverhältnisse seien tatsachenwidrig festgestellt worden.