So sei die bedingte Entlassung für jeden vorbestraften Dieb von vornherein ausgeschlossen, was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspreche. Der Beschwerdeführer verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die bedingte Entlassung als Regelfall gilt, von dem nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Die POM verfalle in Willkür, wenn sie die Verweigerung der bedingten Entlassung einzig auf das Kriterium der Legalprognose stütze.