Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen und zu grossen Teilen wortwörtlich dieselben Argumente vor, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat. Die POM habe ihr Ermessen überschritten, indem sie die Verweigerung der bedingten Entlassung im Ergebnis allein auf das Vorleben gestützt und das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit «verabsolutiert» habe. So sei die bedingte Entlassung für jeden vorbestraften Dieb von vornherein ausgeschlossen, was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspreche.