Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2013 vom 14. April 2014 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen kann hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen der bedingten Entlassung auf die zutreffenden Erwägungen der POM verwiesen werden (vgl. amtliche Akten POM pag. 24 f., E. 3 des Entscheids vom 29. Juni 2017). 8.2 Die POM erachtete die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers im Ergebnis als rechtmässig und angemessen.