Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen die rechtliche Würdigung der POM, wohingegen der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt, abgesehen von einer angeblich tatsachenwidrigen Feststellung der Lebensverhältnisse, unbestritten blieb. Hinsichtlich des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensablaufs, was sich beides weitgehend aus den Vollzugsakten ergibt, kann daher – vorbehältlich der nachfolgenden Präzisierungen und Ergänzungen – vorab auf die diesbezüglichen Ausführungen im Entscheid der POM vom 29. Juni 2017 sowie in der Verfügung der ASMV vom 18. April 2017 verwiesen werden (vgl. amtliche Akten POM pag. 20 ff.