82 Rückseite) – erfüllt ist, ist streitig, ob anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer bedingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird (sog. Bewährungsaussicht bzw. Legalprognose). 7.2 Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen die rechtliche Würdigung der POM, wohingegen der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt, abgesehen von einer angeblich tatsachenwidrigen Feststellung der Lebensverhältnisse, unbestritten blieb.