7. 7.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug auf den sogenannten Zwei-Drittel-Termin im Sinne von Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Während das zeitliche Erfordernis – der Beschwerdeführer hat am 27. Mai 2017 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 82 Rückseite) – erfüllt ist, ist streitig, ob anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer bedingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird (sog. Bewährungsaussicht bzw. Legalprognose).