ff.). Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 18. Juli 2017 das Beschwerdeverfahren und nahm gleichzeitig Kenntnis von der Vernehmlassung der POM (inklusive der Einreichung der Beschwerde- und Vollzugsakten) vom 14. Juli 2017, in welcher diese mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte (pag. 1, 9 f.). Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme (pag. 15), zu welcher ihr mit Verfügung vom 18. Juli 2017 Gelegenheit gegeben worden war (pag. 9 f.).