Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 17 297 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. August 2017 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Schmid, Ober- richter Aebi Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt B.________ Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. Juni 2017 (2017.POM.297) Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 18. April 2017 wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvoll- zug des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend ASMV; heute Be- währungs- und Vollzugsdienste [BVD] des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern) das Gesuch des Verurteilten/Beschwerdeführers A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) um bedingte Entlassung vom 14. Februar 2017 ab (vgl. amtli- che Akten ASMV pag. 89 ff. und 94 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. April 2017 bei der Polizei- und Mi- litärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde, wobei er seine bedingte Entlassung und damit sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 18. April 2017 beantragte (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 97 ff.). Mit Entscheid vom 29. Juni 2017 wies die POM die Beschwerde ab (vgl. amtliche Akten POM pag. 19 ff.). 3. Mit der vom 5. Juli 2017 datierten Eingabe, welche mit Schreiben der POM vom 14. Juli 2017 ans Obergericht als zuständige Beschwerdeinstanz weitergeleitet wurde (Eingang am 17. Juli 2017), erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Be- schwerde gegen den Entscheid der POM vom 29. Juni 2017, mit dem sinngemäs- sen Antrag, es sei der Entscheid der POM aufzuheben und ihm sei die bedingte Entlassung zu gewähren (vgl. pag. 3 ff.). Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 18. Juli 2017 das Be- schwerdeverfahren und nahm gleichzeitig Kenntnis von der Vernehmlassung der POM (inklusive der Einreichung der Beschwerde- und Vollzugsakten) vom 14. Juli 2017, in welcher diese mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte (pag. 1, 9 f.). Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme (pag. 15), zu welcher ihr mit Verfügung vom 18. Juli 2017 Gelegen- heit gegeben worden war (pag. 9 f.). Innert der mit Verfügung vom 26. Juli 2017 gewährten Frist liess sich der Be- schwerdeführer nicht mehr vernehmen (vgl. pag. 23 f.). II. 4. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale In- stanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), nament- lich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 2 5. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 6. Die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde vom 5. Juli 2017 einzutreten ist. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG (vgl. Art. 86 Abs. 2 VRPG): Gerügt und überprüft werden können die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und andere Rechtsverlet- zungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden. III. 7. 7.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug auf den sogenannten Zwei-Drittel-Termin im Sinne von Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetz- buches (StGB; SR 311.0). Während das zeitliche Erfordernis – der Beschwerdefüh- rer hat am 27. Mai 2017 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 82 Rückseite) – erfüllt ist, ist streitig, ob anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer bedingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird (sog. Bewährungsaussicht bzw. Legalprognose). 7.2 Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen die rechtliche Würdigung der POM, wohingegen der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt, abgesehen von ei- ner angeblich tatsachenwidrigen Feststellung der Lebensverhältnisse, unbestritten blieb. Hinsichtlich des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensablaufs, was sich beides weitgehend aus den Vollzugsakten ergibt, kann daher – vorbehältlich der nachfolgenden Präzisierungen und Ergänzungen – vorab auf die diesbezügli- chen Ausführungen im Entscheid der POM vom 29. Juni 2017 sowie in der Verfü- gung der ASMV vom 18. April 2017 verwiesen werden (vgl. amtliche Akten POM pag. 20 ff.; amtliche Akten ASMV pag. 94 f.). 8. 8.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafe bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfer- tigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen bege- hen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Um- gang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche 3 nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine all- fällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2013 vom 14. April 2014 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen kann hinsichtlich der recht- lichen Voraussetzungen der bedingten Entlassung auf die zutreffenden Erwägun- gen der POM verwiesen werden (vgl. amtliche Akten POM pag. 24 f., E. 3 des Ent- scheids vom 29. Juni 2017). 8.2 Die POM erachtete die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerde- führers im Ergebnis als rechtmässig und angemessen. Unter Berücksichtigung des Vorlebens, der Persönlichkeit, seines deliktischen und sonstigen Verhaltens sowie seiner zu erwartenden Lebensverhältnisse könne offensichtlich keine günstige Le- galprognose gestellt werden. Bei Vollverbüssung sei eine Verbesserung der Legal- prognose möglich, zumindest würden sich die Entlassungsszenarien aber als glei- chermassen ungünstig erweisen, weshalb auch die sog. Differenzialprognose ge- gen eine bedingte Entlassung spräche. 8.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen und zu grossen Teilen wortwörtlich dieselben Argumente vor, die er bereits im vorinstanzli- chen Verfahren geltend gemacht hat. Die POM habe ihr Ermessen überschritten, indem sie die Verweigerung der bedingten Entlassung im Ergebnis allein auf das Vorleben gestützt und das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit «verabsolutiert» ha- be. So sei die bedingte Entlassung für jeden vorbestraften Dieb von vornherein ausgeschlossen, was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspreche. Der Beschwerdeführer verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wo- nach die bedingte Entlassung als Regelfall gilt, von dem nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Die POM verfalle in Willkür, wenn sie die Verweigerung der bedingten Entlassung einzig auf das Kriterium der Legalprognose stütze. Zu- dem lägen die Vorstrafen schon länger zurück, seine momentane Situation sei an- ders zu bewerten, er habe Reue und Geständnisbereitschaft gezeigt und die seit- herigen Führungsberichte hätten nur Positives festgestellt, was die POM zu Un- recht als blosse Anpassungsleistung dargestellt habe. Weiter macht er geltend, seine Lebensverhältnisse seien tatsachenwidrig festgestellt worden. Er habe mit seinem Cousin in der Heimat gesprochen und dieser habe ihm bestätigt, dass er nach der Entlassung bei ihm wohnen und in dessen Baufirma arbeiten könne. Er führt aus, er werde die Schweiz verlassen und macht in diesem Zusammenhang auf das Territorialprinzip [recte: Territorialitätsprinzip] nach Art. 3 Abs. 1 StGB auf- merksam, wodurch das Bedürfnis nach Rechtsgüterschutz «erheblich abzu- schwächen» sei. Er sei vor allem wegen Diebstählen und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz verurteilt worden, was keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter bewirke (vgl. pag. 3 f.). 9. 9.1 Zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer bedingt zu entlassen ist oder nicht, muss eine Prognose über die künftige Legalbewährung erstellt werden. Dies 4 hat die POM in ausführlicher und überzeugender Weise gemacht, indem sie die vorliegend massgeblichen Prognosekriterien ermittelt, konkret umschrieben, ge- würdigt und sodann in einer Gesamtwürdigung einer einzelfallgerechten Bewertung und Gewichtung unterzogen hat. Schliesslich hat die POM, entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, auch eine differenzialprognostische Abwägung vorge- nommen, was die ASMV in ihrer Verfügung noch unterlassen hatte. Zu Recht macht der Beschwerdeführer vor Obergericht auch nicht mehr geltend, der Ent- scheid sei nicht hinreichend begründet. Da sich die Kammer der Würdigung der POM in Vorgehen, Begründung und Ergebnis – vorbehältlich der nachfolgenden Präzisierungen und Ergänzungen – vollumfänglich anschliesst, kann vorliegend darauf verzichtet werden, die einzelnen Prognosekriterien nochmals im Einzelnen abzuhandeln. Vielmehr wird vorweg auf die Erwägungen der POM in ihrem Ent- scheid vom 29. Juni 2017 (amtliche Akten POM pag. 19 ff.) zu den einzelnen Pro- gnosekriterien (E. 5), zu der Gesamtwürdigung derselben (E. 6) sowie zur Differen- zialprognose verwiesen (E. 7). Mit Sicht auf die Einwände des Beschwerdeführers – mit denen sich grösstenteils bereits die Vorinstanz auseinandersetzt hat und die weitgehend schon durch die vorinstanzlichen Erwägungen entkräftet werden – ist punktuell Folgendes zu ergänzen bzw. zu präzisieren: 9.2 Wie bereits erwähnt, ist die Legalprognose zentrale materielle Voraussetzung für die bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB. Die Tatsache, dass die POM ihren Entscheid auf die Legalprognose stützte, stellt damit selbstredend keine Rechtsverletzung und schon gar nicht Willkür dar. Auch kann der Beschwerdefüh- rer aus der Tatsache, dass der Zwei-Drittel-Termin bereits überschritten ist – bzw. in seinen Worten schon ein «erheblicher Ausgleich» zustande gekommen sei –, hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für eine bedingte Entlassung müssen die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 86 Abs. 1 StGB in gleicher Weise erfüllt sein. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die POM die negative Legal- prognose nicht – weder in ihrer Begründung noch im Ergebnis – einzig auf das Vor- leben des Beschwerdeführers gestützt. Vielmehr fanden die weiteren massgebli- chen Kriterien – so die als ungünstig beurteilte Täterpersönlichkeit, das bestenfalls als neutral eingeschätzte übrige deliktische und sonstige Verhalten sowie die nicht als günstig bezeichneten zu erwartenden Lebensverhältnisse – genauso Eingang in die vorgenommene Gesamtwürdigung, wobei die POM neben dem Vorleben insbesondere auch dem vorliegend ebenso ungünstigen Faktor der Täterpersön- lichkeit erhebliches Gewicht zugemessen hat. Dass dem Vorleben im vorliegenden Fall bei der Gesamtbeurteilung eine gewichtige Rolle zukommt, liegt zum einen an der Anzahl und Regelmässigkeit der Delinquenz und zum anderen auch an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über kein stabiles soziales und berufliches Umfeld verfügt, welches aufgrund des Vorlebens zu befürchtenden Rückfallrisiken zu relativieren vermochte (vgl. dazu E. 9.4 unten). Wie die POM zu Recht feststellt hat und auch der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich infrage stellt, erweist sich das Vorleben des Beschwerdeführers nämlich offensichtlich als prognostisch un- günstig, wurde er doch seit 2012 bereits sieben Mal verurteilt. Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers liegen diese in regelmässigen Abständen erfolgten Verurteilungen aus den Jahren 2012 bis 2017, ebenso wie die diesen zugrunde lie- 5 genden Straftaten, keineswegs so lange zurück, dass sich daraus keine ver- gleichsweise verlässlichen Rückschlüsse auf die Rückfallgefahr ziehen liessen. Zudem stellte der Beschwerdeführer in der Vergangenheit selbst unter Beweis, dass er sich durch eine Probezeit nicht von weiterer Delinquenz abhalten lässt, zu- letzt indem er nach seiner bedingten Entlassung per 28. November 2013 während der einjährigen Probezeit wieder delinquierte (illegaler Aufenthalt). Dies obwohl ihm im damaligen Entlassungsverfahren mit aller Deutlichkeit vor Augen geführt wurde, dass es sich bei jenem Entscheid um eine «einmalige bzw. allerletzte Chance» handle und er namentlich bei erneuter Delinquenz innert der laufenden Probezeit in den Strafvollzug zurückversetzt werden könne, wobei er dann bzw. überhaupt bei einer neuerlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe kaum mehr mit einer bedingten Entlassung rechnen könne (amtliche Akten ASMV pag. 3). Unter den genannten Umständen ist damit in keiner Weise zu beanstanden, dass die POM und zuvor auch die ASMV dem Vorleben des Beschwerdeführers bei der Ge- samtbeurteilung der Legalprognose wesentliches Gewicht zugemessen haben. Ei- ne solche Beurteilung hat auch nicht zur Folge, dass die bedingte Entlassung für einen vorbestraften Dieb von vornherein ausgeschlossen wäre, zumal die Progno- se stets unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls zu erfolgen hat. Selbst bei einer beharrlichen und regelmässigen Straffälligkeit könn- ten die dadurch geweckten Zweifel an der Legalbewährung durch klar positiv aus- fallende andere Prognosefaktoren (z.B. protektive Wirkung durch künftige gesell- schaftliche Integration in Familie oder familienähnliche Beziehungsnetze und in die Arbeitswelt) im Rahmen der Gesamtwürdigung beseitigt werden, was aber vorlie- gend eindeutig nicht der Fall ist. 9.3 Die POM hat das unbestrittenermassen gute Vollzugsverhalten des Beschwerde- führers im Rahmen der Beurteilung des übrigen deliktischen und sonstigen Verhal- tens sehr wohl berücksichtigt und nicht als blosse Anpassungsleistung dargestellt. Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf aber nicht ohne weiteres als prognos- tisch positiv gewertet werden (BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3 und 1B_363/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.5). Zu Recht hat die POM deshalb in diesem Zusammenhang relativierend festgestellt, dass sich vorliegend aus dem guten Führungszeugnis nicht viel über das regelkonforme Verhalten in Freiheit ableiten lässt, da sich der Beschwerdefüh- rer schon früher trotz tadellosem Vollzugsverhalten nach der bedingten Entlassung nicht bewährte. Indem die POM das Kriterium des deliktischen und übrigen Verhal- tens trotz der fehlenden Bemühungen um Schadenswiedergutmachung insgesamt als bestenfalls neutral einschätzte und in die Gesamtwürdigung einbezog, hat sie dem guten Führungszeugnis des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getra- gen. 9.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine zu erwartenden Lebensverhältnisse seien falsch festgestellt worden. Er habe mit seinem Cousin in seinem Heimatland gesprochen, welcher ihm bestätigt habe, dass er nach der Entlassung bei ihm wohnen und in seiner Baufirma arbeiten könne. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer diese Angaben über mögliche Wohn- und Arbeitsverhältnisse in seinem Heimatland erstmals vorbringt – 6 vor der ASMV (amtliche Akten ASMV pag. 66 ff., 86 f., 88 f., 91 f.) und der POM (amtliche Akten POM pag. 5 ff.) machte er hierzu noch keine konkreten Angaben. Was die Wohnsituation anbelangt, vermag die vage Möglichkeit, dass er bei einem Cousin unterkommen könnte, nichts daran zu ändern, dass sich die Wohnverhält- nisse des Beschwerdeführers in seinem Heimatland als relativ ungewiss präsentie- ren, zumal auch die POM davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Familie unterkommen würde. Auch die Angaben zur angeblich in Aussicht ge- stellten Arbeitsstelle erweisen sich als sehr vage und allgemein. Die angeblich ver- sprochene Arbeitsstelle und die entsprechende Tätigkeit werden, genauso wie die Umstände der angeblichen Zusicherung des Cousins, weder näher umschrieben noch mit schriftlichen Beweisen belegt (z.B. schriftliche Bestätigung oder Arbeits- vertrag). Was die zeitnahe Integration in die Arbeitswelt betrifft, verbleiben so, selbst wenn man den Angaben des Beschwerdeführers Glauben schenkt, erhebli- che Zweifel und die Möglichkeit, dass er im Heimatland eine Arbeitsstelle antreten kann, erscheint als sehr ungewiss. Zudem ist zu beachten, dass in Anbetracht der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat nach der Entlassung aus dem Strafvollzug weder Bewährungshilfe angeordnet, noch Weisungen erteilt werden können. Eine stufenweise Entlassung des Beschwerdeführers in die Freiheit ist somit nicht vorgesehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Juni 2015 E. 5.7.). Insgesamt vermögen daher auch die neu vorgebrachten angeblichen Zusicherungen seines Cousins nichts Grundlegendes daran zu ändern, dass nicht von einem stabilen sozialen und beruflichen Umfeld in seinem Heimatland ausge- gangen werden kann und die dort zu erwartenden Lebensverhältnisse insgesamt als ungünstig zu bezeichnen sind. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer der Vollzugsbehörde im Rahmen der Prüfung der bedingten Entlassung angedroht hat, dass, wenn er nicht zum Zwei- Drittel-Termin entlassen werde, er im Oktober wieder in die Schweiz kommen und delinquieren werde (amtliche Akten ASMV pag. 88). Diese Androhung lässt nicht nur die zuvor geäusserten Reuebekundungen, seine veränderte Einstellung zu den Taten und das Versprechen, nie mehr in die Schweiz zu kommen, als Lippenbe- kenntnisse erscheinen, sondern auch die geäusserte Absicht, sich nach der Ent- lassung um die angeblich kranke Mutter zu kümmern, erscheint in einem anderen, ungünstigeren Licht. Es ist daher davon auszugehen, dass – wie es auch bereits in der Vergangenheit der Fall war – die Situation der Mutter und die angeblich enge Beziehung zu ihr den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, ins Ausland zu rei- sen und dort straffällig zu werden. 9.5 Die Kammer schliesst sich auch der Beurteilung der Differenzialprognose der POM an. Die pauschal dagegen vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers ver- mögen nicht zu überzeugen. Zu ergänzen ist, dass eine günstigere Legalprognose im Falle der bedingten Entlassung auch nicht mit der diesfalls anzuordnenden Pro- bezeit zu erreichen ist. Der Vollzug der Rückversetzung in den Strafvollzug wäre in Frage gestellt, sollte der Beschwerdeführer nicht in flagranti in der Schweiz ertappt und in Haft genommen werden. Die bedingte Entlassung würde damit faktisch zur definitiven (vgl. KOLLER, Basler Kommentar, N. 19 zu Art. 86 StGB). Die POM hat nachvollziehbar dargelegt, dass selbst wenn der Beschwerdeführer entsprechende Anstrengungen zur Verbesserung der Legalprognose bei Vollverbüssung gänzlich 7 unterlassen sollte, beide Szenarien gleichermassen ungünstig ausfallen würden, was ebenfalls gegen eine bedingte Entlassung spricht (vgl. Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern SK 16 426 vom 21. Februar 2017 E. 14.1; so auch KOL- LER, Basler Kommentar, N. 16 zu Art. 86 StGB). Inwiefern die Vorinstanz in ihrer Gesamtwürdigung das Schutzbedürfnis der Bevöl- kerung «verabsolutiert» haben soll, wird vom Beschwerdeführer weder schlüssig dargelegt noch wären dem Entscheid der POM entsprechende Hinweise zu ent- nehmen. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angegebene Pas- sage, dass «das Schutzbedürfnis der Bevölkerung so hoch sei, dass kaum ein Rückfall in Kauf genommen werden dürfe», ist weder den Erwägungen der POM noch denjenigen der ASMV zu entnehmen. Auch sonst ist im Entscheid der POM keine Tendenz auszumachen, den durch einen möglichen Rückfall betroffenen Rechtsgütern ein (zu) starkes Gewicht einzuräumen. In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen zufolge die Schweiz zu verlassen gedenkt, das Bedürfnis der Bevölkerung nach Rechtsgüterschutz nicht abzuschwächen vermag, da dieses nach der Rechtsprechung nicht an Ländergrenzen gebunden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2017 vom 18. Mai 2017 E. 5.3 mit Hinweis). 9.6 Zusammenfassend schliesst sich die Kammer vollumfänglich dem Schluss der POM an, dass dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aufgrund seiner ungünstigen Legalprognose zu verweigern ist. 10. Die Vorinstanzen haben somit weder Recht verletzt noch liegt ein Fehler in der Ermessensausübung vor. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 82 SMVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Bern werden im Rahmen des Tarifs von Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘000.00 bestimmt (Art. 5 VKD). 8 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Zahlung auf- erlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, v.d. Staatsanwalt B.________ Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste BVD Bern, 23. August 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9