Kommt hinzu, dass der Gesuchsteller gemäss Gutachten nicht über ein ausreichendes Krankheitsverständnis verfügt (pag. 1442). Bei der Erkrankung des Gesuchstellers handelt es sich um eine chronische Erkrankung, die sich, so die Gutachterin anlässlich ihrer Einvernahme, nicht wesentlich verändert hat (pag. 1446). Dies sowie das häufige Absetzen der Medikamente in den letzten fünf Jahren erschwert eine erfolgreiche Behandlung (pag. 604). Trotz langjähriger (kurzzeitiger) psychiatrischer Behandlung konnte bis jetzt keine Stabilisation oder Verbesserung des Gesundheitszustandes des Gesuchstellers erreicht werden (vgl. auch pag.