Der Gesuchsteller leidet an einer schwergradigen paranoiden Schizophrenie. Zusätzlich liegen erhebliche Sozialisationsdefizite und eine Bindungsstörung vor (pag. 1441). Die mutmasslich begangenen Straftaten stehen im Zusammenhang mit seiner Erkrankung (pag. 604). Im Gutachten vom 14. April 2015 wird daher eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB empfohlen (pag. 605). Bei einer Bestätigung der Schuldsprüche ist daher mit der Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Massnahme zu rechnen.