Da der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist, kann offen bleiben, ob auch Wiederholungsgefahr gegeben ist. Es ist jedoch anzumerken, dass im psychiatrischen Gutachten auf eine hohe Rückfallgefahr hingewiesen wird (pag. 600, 603 und 1442). 3.5 Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zu prüfen: