Ausserdem wurde beim Beschwerdeführer eine chronische psychische Erkrankung diagnostiziert, welche die Kriterien einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) erfüllt (Gutachten vom 14. April 2015, S. 48, Strafakten, Band II, pag. 587). Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass seine psychische Erkrankung eine Störung der Kommunikation, des Verhaltens und der Affektivität mitbedinge. «Besonders das Verhalten, das in den fremdanamnestischen Berichten als impulsive, rasch wechselnde Verhaltensweisen beschrieben wird, zeigt, wie unstet und wenig kalkulierbar Herr A.________ sich Dritten gegenüber verhielt.» (ibd., pag.