Es ist endgültig, dass er über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Würde er in Freiheit entlassen, hätte er nicht nur wegen der drohenden Freiheitsstrafe (beziehungsweise des mit einer allfälligen stationären Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs), sondern auch wegen der drohenden Ausschaffung allen Grund unterzutauchen, was ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr darstellt. Ausserdem wurde beim Beschwerdeführer eine chronische psychische Erkrankung diagnostiziert, welche die Kriterien einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) erfüllt (Gutachten vom 14. April 2015, S. 48, Strafakten, Band II, pag.