Inzwischen ist der vorgenannte Entscheid der Polizei- und Militärdirektion in Rechtskraft erwachsen (edierte Kopie des Entscheids vom 14. Januar 2015 mit Rechtskraftbescheinigung durch den Leiter Rechtsdienst). Sollte er aus der Sicherheitshaft entlassen werden, beabsichtigen die Migrationsbehörden ihn in Ausschaffungshaft zu nehmen (Strafakten Band III, pag. 653). Es ist endgültig, dass er über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt.