Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger, seine Angehörigen leben dort. Sein Familienleben in der Schweiz ist gescheitert. Er ist weder beruflich noch privat in der Schweiz verankert. Betreffend seinen Sohn verfügt er weder über die elterliche Sorge noch über die Obhut (siehe hierzu auch die Ausführungen der Polizei- und Militärdirektion im Entscheid BD 089/14 vom 14. Januar 2015 E. 5.b). Inzwischen ist der vorgenannte Entscheid der Polizei- und Militärdirektion in Rechtskraft erwachsen (edierte Kopie des Entscheids vom 14. Januar 2015 mit Rechtskraftbescheinigung durch den Leiter Rechtsdienst).