3 ber 2010 (E. 3.2)). Die Vorinstanz hat sich zum Aussageverhalten von C.________ ausführlich geäussert, die Widersprüche dargelegt und begründet, wieso ihre Aussagen bezüglich der sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigten dennoch glaubhaft sind (pag. 2087 ff. der Hauptakten). Die Vorinstanz hat weiter auch die Aussagen von F.________ gewürdigt und insbesondere auch aufgrund der vorhandenen objektiven Beweismittel, welche im Einklang mit diesen Aussagen stehen, als glaubhaft erachtet (pag. 2098 f. der Hauptakten).