Der Gesuchsteller wurde erstinstanzlich schuldig gesprochen, womit ohne weiteres von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in Fällen, in denen wie hier ein erstinstanzliches Urteil vorliegt, danach zu fragen, ob genügende objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine materiell andere Beurteilung der Berufungsinstanz als überwiegend wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_338/2010 vom 12. Novem-