Das Bundesgericht habe in Bezug auf die Verhältnismässigkeit festgehalten, dass rein appellatorische Einwände gegen die Massnahme im Berufungsverfahren zu prüfen seien. Anders sei nur zu entscheiden, wenn offensichtlich sei, dass die erstinstanzlich ausgefällt Sanktion deutlich zu streng ausfalle. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Es sei weiterhin von einer hohen Gefährlichkeit des Gesuchstellers auszugehen, wobei hinzukomme, dass nur begrenzt eine Behandlungscompliance vorhanden sei. Es sei deshalb mit einer länger dauernden stationären Massnahme zu rechnen (pag. 15 ff.).