3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt demgegenüber vorliegend vor, die erstinstanzlichen Schuldsprüche würden den dringenden Tatverdacht indizieren. Mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil sowie in den aktenkundigen Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts sei nach wie vor von Flucht- und Wiederholungsgefahr auszugehen. Das Bundesgericht habe in Bezug auf die Verhältnismässigkeit festgehalten, dass rein appellatorische Einwände gegen die Massnahme im Berufungsverfahren zu prüfen seien.