Darin habe diese erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten geäussert. Der Beschuldigte habe in der Zwischenzeit die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren bereits verbüsst. Er befinde sich zum jetzigen Zeitpunkt nur aufgrund der erstinstanzlich ausgesprochenen Massnahme in Sicherheitshaft (pag. 43 ff.).