Es sei aktenkundig, dass er sich stets um einen regelmässigen Kontakt bemüht habe, was auch die Beschwerdekammer erkannt habe. Eine Wiederholungsgefahr sei lediglich unter dem Vorbehalt, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Straftaten tatsächlich begangen habe, bejaht worden. Die Beschwerdekammer habe zudem dargelegt, dass der Gesuchsteller keine schwerwiegende Gefahr für die Öffentlichkeit darstelle. Zur Frage der Verhältnismässigkeit sei ebenfalls auf den Beschluss der Beschwerdekammer zu verweisen. Darin habe diese erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten geäussert.