3.1 Der Gesuchsteller bzw. sein amtlicher Verteidiger verweist zur Begründung des Haftentlassungsgesuchs auf die Ausführungen im Beschluss der Beschwerdekammer im Verfahren BK 16 450, mit welchem der Gesuchsteller vor dem erstinstanzlichen Urteil aus dem vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug entlassen wurde (pag. 25). Weiter bringt er vor, dass sowohl die Flucht- als auch die Wiederholungsgefahr zu verneinen seien. Der Sohn des Gesuchstellers lebe in der Schweiz. Es sei aktenkundig, dass er sich stets um einen regelmässigen Kontakt bemüht habe, was auch die Beschwerdekammer erkannt habe.