1.3 Mit undatiertem Schreiben (eingegangen beim Obergericht des Kantons Bern am 17. Juli 2017) ersucht der Gesuchsteller um Entlassung aus der Haft. Zur Begründung bringt er vor, unschuldig zu sein (pag. 1). Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 7 f.). Staatsanwalt E.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft am 19. Juli 2017 die Anträge, das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen und die Kosten seien zur Hauptsache zu nehmen (pag. 15 ff.). Am 26. Juli 2017 nahm Rechtsanwalt B.____