Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Haftentscheid 3001 Bern SK 17 296 GUT Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. August 2017 Strafverfahren A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt D.________, Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Länd- testrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel Gegenstand: Haftentlassungsgesuch Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen. A.________ verbleibt in Sicherheits- haft. 2. Die Kosten des Haftverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden zur Hauptsache geschlagen. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers erfolgt im Beru- fungsverfahren. 4. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt E.________ Mitzuteilen (vorab per Fax): - Amt für Justizvollzug (AJV), Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) Begründung: 1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Urteil vom 26. Januar 2017 wurde A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) von der Anschuldigung der Drohung, angeblich mehrfach begangen zum Nachteil von C.________ freigesprochen. Hingegen wurde er der mehrfachen Vergewaltigung z.N. von C.________, der versuchten Vergewaltigung z.N. von F.________ und der Nöti- gung und des Versuchs dazu zum Nachteil von C.________ schuldig erklärt, und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und dem Vollzug einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB, welche der Freiheitsstrafe vorgeht, verurteilt. Der Gesuchsteller wurde zudem in Sicherheitshaft versetzt (pag. 2023 ff. Akten Hauptverfahren). 1.2 Gegen das erstinstanzliche Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten am 30. Januar 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 2051 Hauptakten). Mit Entscheid vom 26. April 2017 wurde die Sicherheitshaft um längs- tens drei Monate verlängert (pag. 2050.6 ff. der Hauptakten). Die schriftliche Urteils- begründung erging am 29. Mai 2017 (pag. 2056 ff.). In seiner Berufungserklärung vom 13. Juni 2017 erklärte Rechtsanwalt B.________ namens seines Klienten die Anfech- tung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der Schuldsprüche und der damit zusam- menhängenden Folgen (pag. 2205 ff. Hauptakten). Am 15. Juni 2017 verfügte die Ver- fahrensleitung der 1. Strafkammer des Kantons Bern, dass der Gesuchsteller in Si- cherheitshaft zu verbleiben hat (pag. 2210 f.). 1.3 Mit undatiertem Schreiben (eingegangen beim Obergericht des Kantons Bern am 17. Juli 2017) ersucht der Gesuchsteller um Entlassung aus der Haft. Zur Begründung bringt er vor, unschuldig zu sein (pag. 1). Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 7 f.). Staatsanwalt E.________ stellte und begründete namens der General- staatsanwaltschaft am 19. Juli 2017 die Anträge, das Haftentlassungsgesuch sei ab- zuweisen und die Kosten seien zur Hauptsache zu nehmen (pag. 15 ff.). Am 26. Ju- li 2017 nahm Rechtsanwalt B.________ namens seines Klienten Stellung und stellte mit Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 16 450 den Antrag, das Haftentlassungsgesuch sei gutzuheissen; dies unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 25). Von der Gele- genheit, Schlussbemerkungen einzureichen, machte Rechtsanwalt B.________ am 31. Juli 2017 Gebrauch (pag. 43 ff.). 2. Formelles Über Haftentlassungsgesuche während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht entscheidet die Verfahrensleitung (Art. 233 StPO). Die Verfahrensleitung der 1. Straf- kammer ist daher zur Behandlung des vorliegenden Haftentlassungsgesuchs zustän- dig. Mit heutigem Entscheid ist die Frist von fünf Tagen gemäss Art. 233 StPO ge- wahrt. 2 3. Materielles 3.1 Der Gesuchsteller bzw. sein amtlicher Verteidiger verweist zur Begründung des Haft- entlassungsgesuchs auf die Ausführungen im Beschluss der Beschwerdekammer im Verfahren BK 16 450, mit welchem der Gesuchsteller vor dem erstinstanzlichen Urteil aus dem vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug entlassen wurde (pag. 25). Wei- ter bringt er vor, dass sowohl die Flucht- als auch die Wiederholungsgefahr zu vernei- nen seien. Der Sohn des Gesuchstellers lebe in der Schweiz. Es sei aktenkundig, dass er sich stets um einen regelmässigen Kontakt bemüht habe, was auch die Be- schwerdekammer erkannt habe. Eine Wiederholungsgefahr sei lediglich unter dem Vorbehalt, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Straftaten tatsächlich be- gangen habe, bejaht worden. Die Beschwerdekammer habe zudem dargelegt, dass der Gesuchsteller keine schwerwiegende Gefahr für die Öffentlichkeit darstelle. Zur Frage der Verhältnismässigkeit sei ebenfalls auf den Beschluss der Beschwerde- kammer zu verweisen. Darin habe diese erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten geäussert. Der Beschuldigte habe in der Zwischenzeit die erstinstanz- lich ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren bereits verbüsst. Er befinde sich zum jetzigen Zeitpunkt nur aufgrund der erstinstanzlich ausgesprochenen Massnahme in Sicherheitshaft (pag. 43 ff.). 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt demgegenüber vorliegend vor, die erstinstanzli- chen Schuldsprüche würden den dringenden Tatverdacht indizieren. Mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil sowie in den aktenkun- digen Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts sei nach wie vor von Flucht- und Wiederholungsgefahr auszugehen. Das Bundesgericht habe in Bezug auf die Verhält- nismässigkeit festgehalten, dass rein appellatorische Einwände gegen die Massnah- me im Berufungsverfahren zu prüfen seien. Anders sei nur zu entscheiden, wenn of- fensichtlich sei, dass die erstinstanzlich ausgefällt Sanktion deutlich zu streng ausfalle. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Es sei weiterhin von einer hohen Gefährlichkeit des Gesuchstellers auszugehen, wobei hinzukomme, dass nur begrenzt eine Behand- lungscompliance vorhanden sei. Es sei deshalb mit einer länger dauernden statio- nären Massnahme zu rechnen (pag. 15 ff.). 3.3 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürch- ten ist, dass sie sich (unter anderem) durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu er- wartenden Sanktion entzieht, (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO) oder durch schwere Ver- brechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie be- reits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Der Gesuchsteller wurde erstinstanzlich schuldig gesprochen, womit ohne weiteres von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden kann. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist in Fällen, in denen wie hier ein erstinstanzliches Urteil vorliegt, danach zu fragen, ob genügende objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine materiell andere Beurteilung der Berufungsinstanz als überwiegend wahr- scheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_338/2010 vom 12. Novem- 3 ber 2010 (E. 3.2)). Die Vorinstanz hat sich zum Aussageverhalten von C.________ ausführlich geäussert, die Widersprüche dargelegt und begründet, wieso ihre Aussa- gen bezüglich der sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigten dennoch glaubhaft sind (pag. 2087 ff. der Hauptakten). Die Vorinstanz hat weiter auch die Aussagen von F.________ gewürdigt und insbesondere auch aufgrund der vorhandenen objektiven Beweismittel, welche im Einklang mit diesen Aussagen stehen, als glaubhaft erachtet (pag. 2098 f. der Hauptakten). Es sind keine konkreten objektiven Anhaltspunkte er- sichtlich, welche eine andere Beurteilung zum jetzigen Zeitpunkt als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. An dieser Stelle sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die konkrete Beweiswürdigung im Rahmen des Berufungsverfahrens erfolgen wird, und dieser zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgegriffen werden soll. 3.4 Weiter ist zu prüfen, ob Flucht- oder Wiederholungsgefahr vorliegt. Die Beschwerde- kammer hat in ihrem Beschluss BK 16 450 vom 25. November 2016 festgehalten, dass sie sich zur Fluchtgefahr bereits in den vorher ergangenen Beschlüssen geäus- sert habe und diese Ausführungen nach wie vor gelten würden (E. 4). Die Kammer schliesst sich den folgenden Ausführungen der Beschwerdekammer in ihrem Be- schluss vom 17. Februar 2016 (BK 16 35) an und bejaht die Fluchtgefahr (E. 5.2): Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger, seine Angehörigen leben dort. Sein Famili- enleben in der Schweiz ist gescheitert. Er ist weder beruflich noch privat in der Schweiz verankert. Betref- fend seinen Sohn verfügt er weder über die elterliche Sorge noch über die Obhut (siehe hierzu auch die Ausführungen der Polizei- und Militärdirektion im Entscheid BD 089/14 vom 14. Januar 2015 E. 5.b). In- zwischen ist der vorgenannte Entscheid der Polizei- und Militärdirektion in Rechtskraft erwachsen (edierte Kopie des Entscheids vom 14. Januar 2015 mit Rechtskraftbescheinigung durch den Leiter Rechts- dienst). Sollte er aus der Sicherheitshaft entlassen werden, beabsichtigen die Migrationsbehörden ihn in Ausschaffungshaft zu nehmen (Strafakten Band III, pag. 653). Es ist endgültig, dass er über kein Anwe- senheitsrecht in der Schweiz verfügt. Würde er in Freiheit entlassen, hätte er nicht nur wegen der dro- henden Freiheitsstrafe (beziehungsweise des mit einer allfälligen stationären Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs), sondern auch wegen der drohenden Ausschaffung allen Grund unterzutauchen, was ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr darstellt. Ausserdem wurde beim Beschwerdeführer eine chroni- sche psychische Erkrankung diagnostiziert, welche die Kriterien einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) erfüllt (Gutachten vom 14. April 2015, S. 48, Strafakten, Band II, pag. 587). Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass seine psychische Erkrankung eine Störung der Kommunikation, des Verhaltens und der Affektivität mitbedinge. «Besonders das Verhalten, das in den fremdanamnestischen Berichten als impulsive, rasch wechselnde Verhaltensweisen beschrieben wird, zeigt, wie unstet und wenig kalku- lierbar Herr A.________ sich Dritten gegenüber verhielt.» (ibd., pag. 589 f.). Dieser psychische Grundzu- stand und die damit zusammenhängende konkrete Gefahr von Kurzschlusshandlungen erhöhen zusätz- lich die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer die Freiheit dazu nutzen könnte, sich dem Zugriff der Behörden endgültig zu entziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2). An diesen Umständen hat sich – abgesehen von der erstinstanzlichen Verurteilung – in der Zwischenzeit nichts geändert. Der Gesuchsteller bringt vor, an regelmässigen Kontakten zu seinem Sohn interessiert zu sein. Lediglich die Umstände würden einem intensiveren Kontakt entgegenstehen. Dies mag durchaus zutreffend sein, vermag je- 4 doch am Umstand, dass der Gesuchsteller rechtskräftig aus der Schweiz weggewie- sen wurde, nichts zu ändern. Die Wegweisung des Gesuchstellers hat zur Folge, dass er die Beziehung zu seinem Sohn künftig ohnehin auch über andere Kommunikati- onswege pflegen muss. Die Bindung zu seinem Sohn steht daher der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen. Da der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu beja- hen ist, kann offen bleiben, ob auch Wiederholungsgefahr gegeben ist. Es ist jedoch anzumerken, dass im psychiatrischen Gutachten auf eine hohe Rückfallgefahr hinge- wiesen wird (pag. 600, 603 und 1442). 3.5 Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zu prüfen: Das Bundesgericht hat festgehalten, dass nicht ohne weiteres von der Höhe einer se- parat ausgefällten (schuldadäquaten) Freiheitsstrafe auf die voraussichtliche Dauer der gleichzeitig angeordneten freiheitsentziehenden Massnahme geschlossen werden kann. In solchen Fällen ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer freiheits- entziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (Urteil des Bundesge- richts BGer 1B_524/2011 vom 13. Oktober 2013, E. 3.1). Der Gesuchsteller leidet an einer schwergradigen paranoiden Schizophrenie. Zusätz- lich liegen erhebliche Sozialisationsdefizite und eine Bindungsstörung vor (pag. 1441). Die mutmasslich begangenen Straftaten stehen im Zusammenhang mit seiner Erkran- kung (pag. 604). Im Gutachten vom 14. April 2015 wird daher eine stationäre Behand- lung nach Art. 59 StGB empfohlen (pag. 605). Bei einer Bestätigung der Schuld- sprüche ist daher mit der Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Massnahme zu rechnen. Unklar ist hingegen deren mutmassliche Dauer. Das Gutachten vom 14. April 2015 äussert sich zu dieser Frage nicht. Auch anlässlich der Vorverhandlung vom 22. Sep- tember 2016 konnte die Gutachterin Dr. med. G.________ keine Angaben dazu ma- chen, wie lange es dauern würde, bis mit einer wesentlichen Veränderung der Pro- gnose zu rechnen sei. Bei der Schizophrenie sei der Behandlungsverlauf sehr indivi- duell (pag. 1446). Die Frage, ob aufgrund der langen Zeitdauer von einem allfälligen Zusatzgutachten wesentliche Erkenntnisse hinsichtlich der Rückfallgefahr gewonnen werden könnten, verneinte die Gutachterin. Dafür müsste eine längere psychiatrische Behandlung vorliegen, welche u.a. eine effiziente Einnahme eines Antipsychotikums und eine Krankheitseinsicht umfasse. Dies bedinge eine Behandlungsdauer von min- destens 1-2 Jahren (pag. 1447). Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, dass mit einer Massnahmendauer von 1-2 Jahre zu rechnen ist. Die Gutachterin hielt deutlich fest, dass zur Dauer der Behandlung keine Angaben gemacht werden könnten (pag. 1446). Im Gutachten vom 14. April 2015 wird darauf hingewiesen, dass nach ei- ner ausreichenden Stabilisierung des Zustands des Gesuchstellers im Rahmen einer weiteren Progressionsstufe ein Übertritt in ein betreutes Wohnheim und in ein tages- strukturierendes beschütztes Beschäftigungsverhältnis anzustreben sei (pag. 601). 5 Dies zeigt, dass die Behandlung des Gesuchstellers mutmasslich längere Zeit dauern wird und er verschiedene Progressionsstufen zu absolvieren hat. Kommt hinzu, dass der Gesuchsteller gemäss Gutachten nicht über ein ausreichen- des Krankheitsverständnis verfügt (pag. 1442). Bei der Erkrankung des Gesuchstel- lers handelt es sich um eine chronische Erkrankung, die sich, so die Gutachterin an- lässlich ihrer Einvernahme, nicht wesentlich verändert hat (pag. 1446). Dies sowie das häufige Absetzen der Medikamente in den letzten fünf Jahren erschwert eine erfolg- reiche Behandlung (pag. 604). Trotz langjähriger (kurzzeitiger) psychiatrischer Be- handlung konnte bis jetzt keine Stabilisation oder Verbesserung des Gesundheitszu- standes des Gesuchstellers erreicht werden (vgl. auch pag. 1443). Angesichts dieses Krankheitsverlaufs ist im Falle einer Verurteilung zu einer stationären Massnahme zu erwarten, dass diese längere Zeit dauern wird. Die Sicherheitshaft erweist sich noch als verhältnismässig. Das Gesuch ist abzuweisen; der Gesuchsteller verbleibt in Si- cherheitshaft. 4. Kosten und Entschädigung Die Kosten dieses Haftverfahrens werden auf CHF 500.00 bestimmt und werden zur Hauptsache geschlagen. Auch über die amtliche Entschädigung des Verteidigers des Gesuchstellers ist im Hauptverfahren zu befinden. Bern, 7. August 2017 Der Präsident: Oberrichter Vicari Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweise Eingaben per Fax und gewöhnlicher E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz (http://www.justice.be.ch/elektronische-eingaben). Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (SK 17 296) anzugeben. 6