II. Weiter wird verfügt: Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Dispositiv) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst MIDI (Dispositiv) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Dispositiv)