Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘720.00 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 zu bezahlen (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 24. Entschädigung Eine Entschädigung, namentlich für die private Verteidigung, ist bei diesem Ausgang des Verfahrens weder erstinstanzlich noch oberinstanzlich zuzusprechen (vgl. Art. 429 StPO). VII. Verfügungen Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).