Gemäss eigenen Angaben verfügt der Beschuldigte aktuell über ein monatliches Einkommen von CHF 4‘000.00 (vgl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse, pag. 247). Auf Grund des zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots ist die Höhe des Tagessatzes indes nicht nach oben zu korrigieren und folglich auf CHF 90.00 festzusetzen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe nach Art. 42 Abs. 1 aStGB sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Die letzte Verurteilung liegt nur 1 ½ Jahre vor der hier zu beurteilenden Tat zurück und ist einschlägig.