Gemeinnützige Arbeit wurde vorliegend nicht beantragt, weshalb eine Geldstrafe von 30 Strafeinheiten auszusprechen ist. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf CHF 90.00 fest und stützte sich dabei auf ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘000.00 (erstinstanzliche Urteilsbegründung, pag. 106). Gemäss eigenen Angaben verfügt der Beschuldigte aktuell über ein monatliches Einkommen von CHF 4‘000.00 (vgl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse, pag.