22. Strafmass, Strafart, Strafvollzug Die Kammer erachtet für den vorliegenden Schuldspruch eine Strafe von insgesamt 30 Strafeinheiten als angemessen. Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 aStGB; Urteil des BGer 6B_466/2013 E. 2.3.3 vom Urteil vom 25. Juli 2013). Gemeinnützige Arbeit wurde vorliegend nicht beantragt, weshalb eine Geldstrafe von 30 Strafeinheiten auszusprechen ist.