In casu geht die Kammer auf Grund der Vorstrafen von einer Erhöhung der Strafe um 14 Strafeinheiten aus. Der Beschuldigte hat im Verfahren die Aussagen verweigert, er war demzufolge weder geständig noch zeigte er Einsicht oder Reue. Dies wird jedoch gestützt auf das Recht des Beschuldigten, sich nicht selber belasten zu müssen, nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt. Es besteht keine besondere Strafempfindlichkeit, die eine Strafminderung bewirken könnte. Insgesamt führt die Täterkomponente somit zu einer Erhöhung der vorgängig festgesetzten Strafe von 16 Strafeinheiten um 14 Strafeinheiten.