Betreffend das Ausmass der Straferhöhung ist wiederum als Orientierung auf die VBRS-Richtlinien zu verweisen. Demnach sind Verurteilungen wegen Fahrunfähigkeit, Fahren in angetrunkenem Zustand, Fahren unter Drogen und/oder Medikamenteneinfluss sowie Vereitelung wechselseitig als einschlägige Vorstrafen zu betrachten. Desweiteren führt ein Wiederholungsfall innert 5 Jahren i.d.R. zur Verdoppelung der nach den VBRS-Richtlinien für den neuen konkreten Sachverhalt auszusprechenden Strafe. In casu geht die Kammer auf Grund der Vorstrafen von einer Erhöhung der Strafe um 14 Strafeinheiten aus.